S a t z u n g

Fassung vom 26.02.2019


Präambel


GRIPS begründete das emanzipatorische Kinder- und Jugendtheater. Seine Wurzeln bezieht GRIPS aus der gesellschaftskritischen Auseinandersetzung mit den realen Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen.
GRIPS entstand aus dem politischen Kabarett und der Studentenbewegung. Seit 1980 produziert GRIPS auch für Erwachsene und erreicht somit ein generationen-, kulturen- und schichtenübergreifendes Publikum.
GRIPS versteht sich als komödiantisches und musikalisches Theater, das Geschichten mit Lust erzählt, die von der Welt handeln statt von Befindlichkeiten. GRIPS ist Uraufführungsproduzent zeitkritischer Theaterstücke im Schnittpunkt von Mainstream und Alternativ-Kultur. Sein Erfolg gründet sich auf eine kontinuierliche Geschichte als gegenwartsbezogenes „Mutmachtheater“.
Der Verein „Mehr GRIPS!“ wurde gegründet, um dieses Konzept ideell und materiell zu unterstützen und die Weiterentwicklung der Marke GRIPS als gesellschaftskritisches und emanzipatorisches Kinder- und Jugendtheater zu fördern.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Mehr GRIPS! - Förderer des GRIPS Theaters e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Berlin ist auch der Erfüllungsort für Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere die ideelle und materielle Unterstützung des GRIPS Theaters zur Durchführung von eigenen Produktionen, Ausstellungen, Vorträgen, Lesungen und Diskussionen durch Beschaffung von Mitteln in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen sowie durch die weitere Bekanntmachung der Arbeit des Theaters und seiner Bedeutung als Kinder und Jugendtheater in Berlin ohne hierdurch die Eigenverantwortung des GRIPS Theaters einzuschränken.
2. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch Werbe- und Informationsaktivitäten (Informationsveranstaltungen in Elternkreisen, Schulgremien, KiTa- Foren, Erstellung von Flyern und anderem Informationsmaterial, gezielte Ansprachen von und Kontaktpflege mit unterstützungsgeeigneten Einzelpersonen, Firmen, Fachgremien und Fachdienststellen der Verwaltung).
3. Dieses Ziel soll unter anderem durch die Gewinnung von natürlichen und juristischen Personen verwirklicht werden, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen den Verein ermächtigen, fördernd für das GRIPS Theater tätig zu werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Inge-Deutschkron-Stiftung, Sophienstraße 28-29 in 10178 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet und diese schriftlich bestätigt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen an. Jedes Mitglied soll dem Vorstand einen etwaigen Adressenwechsel oder eine sonstige Änderung seiner Erreichbarkeit (Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) zeitnah mitteilen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person. Dies bewirkt das sofortige Ausscheiden des Mitgliedes.
b) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Eingang bei dem Vorstand wirksam.
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
d) durch Beitragsrückstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind mit der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Datum der Eintragung des Vereins.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter einberufen wird. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Entscheidung über Satzungsänderungen
b) die Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren.
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Beratung und Beschlussfassung über von dem Vorstand oder von den Mitgliedern gestellte Anträge
h) die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen dessen Ausschluss
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung legt für einzelne Fälle etwas anderes fest. In Fällen des Abs. 3 a. ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Zur Auflösung des Vereins siehe § 11.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Alle Bekanntmachungen des Vereins werden durch den Vorstand den Mitgliedern schriftlich (gegebenenfalls auch per Fax oder Email) mitgeteilt.


§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie dem Gründer des Grips Theaters Volker Ludwig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Neuwahl auf einer anzuberaumenden Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied mit dessen Aufgaben kooptieren.
3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Eine Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.


§ 10 Rechnungsprüfung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, dass Finanzmittel lediglich satzungsgemäß ausgegeben werden.


§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Der Auflösungsbeschluss soll auch die Bestellung der Liquidatoren des Vereins und eine Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne von § 2 der Satzung enthalten. Werden Liquidatoren nicht bestimmt, so sind die noch vorhandenen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, so ist er alleinvertretungsberechtigt.


§ 12 Sonstige Bestimmungen
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein. Änderungen dieser Satzung, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes und des Finanzamtes oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, kann der Vorstand auch ohne Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen. Diese Beschlussfassung ist auch unter Verzicht auf Form und Frist im Rahmen des schriftlichen Umlaufbeschlusses möglich.

Mitgliedsformular

Unterstützen Sie den gemeinnützigen Verein »mehr grips! – Förderer des GRIPS Theaters e.V.« bei der Arbeit des GRIPS Theaters.

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